Meldung zur Bekämpfung von Schwarzarbeit

Schwarzarbeit ist illegal und im aktuellen GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Art. 22 zusätzlich enthalten. Es gibt verschiedene Formen von Schwarzarbeit:

  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeträgen
  • Steuerhinterziehung
  • Nichteinholen von Arbeitsbewilligungen
  • Nichteinhalten der Meldepflichten
  • Unrechtmässiger Bezug von Arbeitslosengelder

Wer Hinweise darauf hat, dass jemand in seinem Umfeld Schwarzarbeit leistet oder ermöglicht, kann dies der Polizei oder direkt bei der kantonalen Kontrollstelle melden.

Wie gehe ich vor bei Verdacht auf eine GAV-Verletzung?

Kontaktieren Sie bei Verdacht direkt die Polizei oder die zuständige regionale RPBK für das Maler- und Gipsergewerbe per E-Mail mit den Angaben zum Sachverhalt wie:

  • Verdachtsart / ausgeführte Arbeiten
  • Ort der Baustelle (Strasse, Hausnummer, PLZ)
  • Fahrzeugkontrollschild
  • Datum der Sichtung
  • Informationen zu Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Den jeweiligen Regionalen Paritätischen Berufskommissionen des Maler- und Gipsergewerbes RPBK obliegt der Vollzug des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages im Maler- und Gipsergewerbes (AVE-GAV). Sie haben die Kompetenz, Kontrollen in Betrieben (Lohnbuchkontrollen) und an den Arbeitsorten (Baustellenkontrollen) über die Einhaltung der Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages durchzuführen. Somit leiten sie das kollektivarbeitsrechtliche Vollzugsverfahren als erste Instanz ein (Art. 357 b OR).

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